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News-Watcher Security News

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22. Feb 08 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes

Newswatcher | 10 März, 2008 19:25

Das Parlament hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften verabschiedet.

Dazu sagt Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:

„Der Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes wird die Innere Sicherheit deutlich verbessern. Insbesondere setzen wir internationale Anforderungen in nationales Recht um. So wird dem illegalen Waffenhandel durch eine verbesserte Möglichkeit der Nachverfolgung von Waffen ein weiterer Riegel vorgeschoben.“


Folgende neue Ansätze zur Verbesserung der Inneren Sicherheit verfolgt der Gesetzesentwurf:
  • Anforderungen aus dem internationalen Bereich werden in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 31. Mai 2001 (VN-Schusswaffenprotokoll) am 3. September 2002 gezeichnet.
  • Darüber hinaus hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom 8. Dezember 2005 (A/RES/60/81) alle Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bestimmungen des Internationalen Instruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Markierung und Nachverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen anzuwenden.

Diese Regelungen bilden den Schwerpunkt der Gesetzesänderung. Sie optimieren die Möglichkeiten der Nachverfolgung von Waffen und mindern deren Abdriften in den illegalen Bereich im In- und Ausland. Es handelt sich um folgende neue Regelungen:
  • Markierung und Registrierung von Waffen über einen langen Zeitraum hinweg,
  • Verpflichtung zur Genehmigung von Grenzübertritten mit Waffen sowohl im Empfänger- wie im Entsendestaat und
  • die dadurch entstehende Nachverfolgung von Waffen.
  • Prävention in globalem Rahmen mit erheblicher Reichweite wird dadurch möglich.

Außerdem greift das Gesetz Sicherheitsanforderungen auf, die sich aus den Erkenntnissen aus neuen kriminellen und technischen Entwicklungen ergeben. So hat die Praxis der letzten Jahre gezeigt, welche tatsächliche und ethische Problematik die Nutzung von Anscheinswaffen in sich birgt:
  • Anscheinswaffen können die Gefahr von Putativnotwehrlagen erhöhen, das heißt, Jugendliche, die sich mit einem waffenartigen Gegenstand ausrüsten und in der Öffentlichkeit damit herumfuchteln, gar kampfähnliche Situationen nachstellen, setzen sich der Gefahr aus, dass ein Polizist ihr Spiel für echt hält und mit seiner eigenen Waffe eingreift – möglicherweise mit fatalen Folgen für alle Beteiligten.
  • Anscheinswaffen stellen ein besonders hohes Gewaltpotenzial zur Schau. Sie bergen damit die Gefahr des Missbrauchs zur Verherrlichung von Gewalt und Krieg.
  • Anscheinswaffen haben grundsätzlich nichts in den Händen von Kindern und Jugendlichen verloren, weil sie ihrer Verrohung und Gewaltbereitschaft Vorschub leisten können.

Von daher ist es konsequent, auch einen Verstoß gegen das absolute Führensverbot als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Verboten werden auch Distanz-Elektroimpulsgeräte (auf dem Markt v. a. unter der Bezeichnung „Air-Taser“ bekannt und erhältlich) wegen ihres spezifischen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials.

Die Regierungskoalition hat im Gesetzgebungsverfahren eine weitere Initiative eingebracht, die der Kriminalitätsbekämpfung dient:
  • Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm dürfen künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden.
  • Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Gewalttaten mit Messern zurückgeht, wenn sie nicht mehr in der bisherigen Form zugriffsbereit mitgeführt werden dürfen.

Das Führen bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck wird weiter erlaubt sein. Die Koalition schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht verhindert werden soll.

Der Gesetzentwurf enthält außerdem folgendes: Im Hinblick auf den Fristablauf des „Erbenprivilegs“ in § 20 Waffengesetz zum 1. April 2008 (vgl. Art. 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, BGBl. I S. 3970), das dem Erben erlaubte, legale ererbte Waffen nach Anmeldung bei seiner Waffenbehörde ohne weiteres zu besitzen, führt der Entwurf nun Blockiersysteme für Erbwaffen ein. Die Blockierungspflicht soll aber nur dann gelten, wenn bei den Erben nicht ohnehin eine Erlaubnis zum Waffenbesitz vorhanden ist und es sich bei den Erbwaffen nicht um Bestandteile einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung handelt. Eingriffe in das Erbrecht sollen vermieden werden.


 
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