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Insolvenztourismus nach Frankreich
Newswatcher | 05 Februar, 2008 10:08
"Europa wächst zusammen"
(News4Press.com)- Bremen, den 29.01.08 - Die Restschuldbefreiung im Elsass und in Lothringen sieht in den drei östlichen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle keine langjährige Wohlverhaltensphase vor. Diese spezielle Form der Restschuldbefreiung erlaubt sowohl Deutschen als auch Franzosen eine zügige Restschuldbefreiung innerhalb von 12 bis 18 Monaten. In diesen drei Departements gilt neben dem allgemeinen Konkursrecht historisch bedingt die faillite civile. La faillite civile ist das deutsche Konkursrecht vom 10.02.1877 für die drei von 1871 bis 1918 annektierten französischen Departements. Diese erlaubte und erlaubt auch natürlichen Personen den Zugang zum Konkursverfahren. Manche Hoffnung, dem deutschen Gerichtsvollzieher die Vollstreckungssperre auf französisch zu zeigen(die dieser nicht lesen kann), wurde Wirklichkeit. Es sind allerdings Euro 25.000,-- für 18 Monate Lebenshaltungskosten in Frankreich sowie für Verfahrenskosten vorzuhalten.
Die Restschuldbefreiung im Elsass-Lothringen erfasst nur private Verbindlichkeiten (ausgenommen: Strafgelder aus Rechtsverletzungen oder Unterhaltsleistungen). Sie erfassen keine kaufmännischen Schulden.
Voraussetzung für eine rasche Abwicklung ist, dass der Schuldner absolut masselos ist. Das Gericht prüft zunächst erst einmal den Wohnsitz in Elsass-Lothringen. Eine kostendeckende Masse ist im Regelfall nicht feststellbar. Das Verfahren wird dann eingestellt. Es gilt dann die Vollstreckungssperre. Dem deutschen Gerichtsvollzieher kann man die Entscheidung des französischen Gerichts vorlegen, dass nicht mehr vollstreckt werden darf (Vollstreckungssperre). Die Richter befragen den Schuldner auch persönlich. Sie sind sensibilisiert, weil nur die Gläubiger geschädigt werden. Viele Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. 6 bis 12 Monate dauert das Verfahren. Auch Steuerschulden werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Nicht erfasst werden Unterhaltsforderungen.
Das französische Gericht prüft seine Zuständigkeit. Der Richter prüft, wo der Schuldner seinen wirklichen Wohnsitz hat. Die Restschuldbefreiung gibt es dort sofort, wenn der Schuldner nichts mehr hat. Bei unwahren Angaben gibt es keine Restschuldbefreiung. Der Schuldner kann dann überall hingehen in Frankreich. Eine Kommission entscheidet, ob der Schuldner in ein Gerichtsverfahren geht oder nicht. Es wird dann ein Treuhänder bestellt. Anschließend gibt es einen sogenannten Liquidateur. Die durchschnittliche Verfahrensdauer dauert 12 bis 18 Monate.
Bei einem Auslandsbezug zu einem der Mitgliedsstaaten der EU gilt die EuInsVO. Maßgeblich ist Art. 3 Abs.1 EuInsVo. Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Frankreich, gilt Art. 4 Abs. 1 EuInsVO. Es findet französisches Insolvenzrecht Anwendung.
Aus der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) folgt, dass an die Verlegung des Wohnsitzes grundsätzlich keine negativen rechtlichen Folgen geknüpft werden dürfen. Hinsichtlich des Verfahrensablaufes ist zunächst ein Antrag des Schuldners auf Einleitung des außergerichtlichen Verfahrens vor einer Gütekommission erforderlich. Die vorzulegenden Unterlagen bestehen aus der Darlegung der familiären Situation, der Erklärung zur Höhe des Einkommens, der Aufstellung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens und des Namens und Adressen aller Gläubiger sowie der Auflistung aller Schulden. Bei einer „einfachen“ Überschuldung findet das außergerichtliche Sanierungsverfahren statt. Falls der Schuldner hoffnungslos und dauerhaft überschuldet ist, findet das gerichtliche Verfahren statt. Das gerichtliche Verfahren erfolgt auf Antrag der Gütekommission. Der Schuldner und die bekannten Gläubiger werden zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Richter prüft in eigener Zuständigkeit die Verfahrensvoraussetzungen wie die Zuständigkeit und Redlichkeit des Schuldners. Die Eröffnung des Verfahrens findet einen Monat nach Antragstellung statt. Sie bewirkt die sofortige Einstellung aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Ausgenommen von der Vollstreckung sind Unterhaltsforderung, wie erwähnt. Verfügt der Schuldner über kein Vermögen, erfolgt sogleich nach Eröffnung die Beendigung mangels ausreichender Aktiva und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner erhält keine Restschuldbefreiung, wenn er wissentlich falsche Erklärungen abgibt oder ungenaue Dokumente einreicht. Das Gericht kann – soweit Vermögen vorhanden ist – einen Treuhänder bestellen. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen in einer festgesetzten Frist anmelden, andernfalls erlöschen sie. Der Treuhänder muss dem Richter einen „Überschuldungsstatus“ innerhalb einer Frist vier Monaten seit seiner Ernennung vorlegen. Für die Verwertung bestellt der Richter einen Liquidateur, wie schon angedeutet. Der Schuldner behält die die Verfügungsbefugnis über alle beweglichen Sachen, die zur Bewältigung des täglichen Lebens notwendig sind sowie die für die berufliche Tätigkeit notwendigen Sachen. Die Frist zur Verwertung beträgt 12 Monate. Nach Verteilung des Vermögens beschließt der Richter die Beendigung des Verfahrens. Die Aufhebung des Verfahrens führt zum vollständigen Erlöschen aller Forderungen, die nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners zusammenhängen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen derjenigen Gläubiger, die der Schuldner in seinem Antrag nicht angegeben hat.
Hinsichtlich des Gerichtstandes ist maßgeblich, ob das Verfahren zuerst in Deutschland oder in Frankreich eröffnet worden ist. Viele Gläubiger, auch Finanzämter, setzen alles daran, das Insolvenzverfahren in Deutschland zu eröffnen, was heißt: Das französische Verfahren funktioniert. Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, die zahlreiche geschädigte Gläubiger wegen mangelhafter Kapitalmarktinformationen vertreten, erinnern daran, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht unter die Restschuldbefreiung fallen, sondern dass deren Wert durch die Restschuldbefreiung vielmehr deutlich erhöht wird.