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Insolvenz in England

Newswatcher | 06 Januar, 2008 18:26

Die Insolvenz in England mit der sog. EU-Insolvenz, kann genau wie die Insolvenz in Frankreich eine Alternativlösung zur privaten Insolvenz in Deutschland sein. (siehe auch Artikel "Privatinsolvenz in Frankreich" zum Thema)


In England erfolgt die Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten.

Dafür muss der Schuldner genau wie beim Insolvenzverfahren in Frankreich, seinen Lebensmittelpunkt nach England verlegen und seinen Wohnsitz dort anmelden, eine Wohnung besorgen, der Wohnsitz in Deutschland muss abgemeldet werden. Vor der Stellung des Insolvenzantrags muss der Schuldner bereits 5 - 6 Monate seinen Lebensmittelpunkt in England haben. Es muss hier ebenso anhand des Mietvertrags für eine Wohnung, von Telefonrechnungen, Gasrechnungen, Stromrechnungen, Konto ect. notfalls der Nachweis dafür erbracht werden können, dass der Lebensmittelpunkt dort ist, aber in England, anders als in Frankreich, überprüft das in aller Regel niemand, es reicht aus, wenn die Nachweise da sind.

Die Insolvenz in England ist besonders für Selbständige zu empfehlen, oder solche die sich selbständig machen möchten. Es kann in England eine Ltd. (Limited) gegründet werden, ggf. mit einer Repräsentanz oder Betriebsstätte in Deutschland. Mit der Ltd. kann der Schuldner dann in Deutschland weiterhin tätig sein. Es kann dabei durch Experten wie www.alibi-agentur.eubsa.com eine komplette sog. anonyme Ltd., eine anonyme Limited gegründet werden, es handelt sich hierbei um eine anonyme Gesellschaftsgründung, durch Mitglieder der Agentur, die wenn man so will, als Strohmänner, Treuhänder agieren und die directors und shareholders der Gesellschaft stellen. Der Schuldner ist nach außen an der Gesellschaft nicht beteiligt, somit kann nicht in den Gewinn der Gesellschaft gepfändet werden. Der Schuldner wird dann bei der Ltd. angestellt mit Gehalt, das auf sein in England eingerichtetes Privatkonto fließt. Somit kann dem englischen Gericht der Lebensunterhalt nachgewiesen werden. Der pfändbare Teil des Einkommens kann gepfändet werden.

Es sind verschiedene Konstellationen möglich. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Schuldner nicht shareholder der Ltd. ist, weil Gläubiger dann auf den Gewinn zugreifen können. Aber der Schuldner kann director der Ltd. sein und ein Gehalt beziehen, wovon dann wieder der pfändbare Teil des Einkommens gepfändet werden kann. Der Pfändungsfreibetrag wird vom Gericht in England festgelegt und liegt normalerweise bei 2.000 – 5.000 EURO, es kann jedoch so gesteuert werden, dass die Gläubiger kein Geld sehen. Der Schuldner darf jedoch nicht gleichzeitig shareholder und director sein, sonst kommen die Gläubiger an den Gewinn der Gesellschaft.

In jedem Fall ist ein Anstellungsvertrag notwendig, damit der Schuldner eine Sozialversicherungsnummer in England beantragen kann. Weil die für das Insolvenzverfahren notwendig ist.

Der Unterschied zu Frankreich ist, dass die Insolvenz in England, überall in England gemacht werden kann.

Ein besonderer Vorteil der Insolvenz in England ist, dass es dort keine eigentliche Gerichtsverhandlung gibt, trotzdem gibt es zwei, meist kurze Befragungen, eine durch den Insolvenzrichter, wegen der Voraussetzungen für das Verfahren und weil der Lebensmittelpunkt in England geprüft wird, und eine durch den staatlichen Konkursverwalter. Zumindest englische Grundkenntnisse sollten vorhanden sein. Die Befragungen sollte ohne Rechtsanwalt gemacht werden, weil es keinen guten Eindruck hinterlässt, wenn ein Mittelloser mit dem teuren Rechtsanwalt auftritt, im schlimmsten Falle, kann das Verfahren abgewiesen werden.

Der Insolvenzantrag wird bei Gericht eingereicht und im besten Fall kommen die Unterlagen noch am gleichen Tag gestempelt zurück. Das Verfahren ist eröffnet, die Wohlverhaltensphase beginnt, die 12 Monate dauert, Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt, der Schuldner steht unter Gläubigerschutz. Die Benachrichtigung der Gläubiger erfolgt vom eingesetzten Insolvenzverwalter, erst während der Wohlverhaltensphase, was ein Vorteil sein kann. Der Insolvenzverwalter überprüft die Sach- und Rechtslage und gibt bei Gericht seinen Bericht ab. Das Verfahren wird wegen Masselosigkeit abgewiesen. Danach erfolgt durch das Gericht die Restschuldbefreiung. Nach Ende des Verfahrens in England, zieht der Schuldner offiziell nach Deutschland zurück und beantragt beim zuständigen Amtsgericht die Löschung aus der Schuldnerdatei und Schufa.


 
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