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Newswatcher | 05 Januar, 2008 13:42
Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung in Frankreich. Experten von www.alibi-agentur.eubsa.com informieren.
In Deutschland können im privaten Insolvenzverfahren bis zu 7 - 9 Jahre verstreichen, bis eine Restschuldbefreiung erfolgt, erst danach ist man wieder schuldenfrei.
Die sog. “Wohlverhaltensperiode“ dauert 6 Jahre, in diesem Zeitraum ist der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners an einen Treuhänder abgetreten, vom Treuhänder geht das Geld an die Gläubiger, der vom Gericht benannt wird. Kann dem Schuldner während der “Wohlverhaltensperiode“ ein Fehlverhalten nachgewiesen werden, kann die Restschuldbefreiung ausgesetzt werden.
In Frankreich kann das Insolvenzverfahren inkl. Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen im Zeitraum von etwa 9 -18 Monaten durchgeführt werden.
Grundlage für das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung vor einem französischen Gericht:
Der Code de la Consommation, das französische Recht.
EU-Verordnung Nr. 1346/2000 vom 29.05.2000 und Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.09.2001, wonach Entscheidungen von französischen Gerichten in Deutschland anerkannt werden.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofes IX ZB 51/00, stellt die Grundlage für die Anerkennung einer in Frankreich erteilten Restschuldbefreiung in Deutschland dar.
So wird es gemacht:
Wenn die Privatinsolvenz in Frankreich gemacht werden soll, darf die Privatinsolvenz nicht bereits in Deutschland beantragt worden sein. Danach zunächst den Wohnsitz von Deutschland nach Frankreich verlegen, genauer nach Elsass, weil nur dort das beschriebene Insolvenzverfahren möglich ist. Bei Antragstellung in Frankreich muss bereits der Hauptwohnsitz in Frankreich bestehen. Dabei ist zu beachten, dass der Wohnsitz auch tatsächlich in Frankreich sein muss, es muss eine Wohnung vorhanden sein, damit auch tatsächlich ein Haushalt nachgewiesen werden kann, der Lebensmittelpunkt muss nach Frankreich verlegt werden, d.h. man muss dort tatsächlich wohnen, zumindest für den überwiegenden Teil der Woche. Das bedeutet mit einer Briefkastenadresse kommt man nicht weit. Wichtig: der Wohnsitz muss mindestens 6 Monate bestehen, bevor Insolvenzantrag gestellt werden kann, es wird jedoch empfohlen mind. 1 Jahr zu warten, und es muss dafür auch der Nachweis anhand des Telefonanschlusses, einer Kontoführung, in Form von Zeitschriften und Tageszeitungen, Einkaufsquittungen, Stromrechnungen, Wasserrechnungen, Gasrechnungen, Vereinsmitgliedschaften, Kfz-Anmeldung ect., erbracht werden können. Seitdem sich die letzten Jahre im Elsass ein regelrechter Insolvenztourismus entwickelte, ist man dort vorsichtiger geworden. Der neue Wohnsitz in Frankreich ist dann eine ladungsfähige Anschrift. In Deutschland kann ein Zweitwohnsitz angemeldet werden, das ist kein Problem. Außerdem muss nachgewiesen werden wie der Lebensunterhalt bestritten wird, es muss ein Arbeitsvertrag vorhanden sein. Oder, es wird eine französische GmbH gegründet, und man stellt sich bei der Gesellschaft als Geschäftsführer an, die sog. SARL, mit der man dann von Frankreich aus auch in Deutschland tätig sein kann. Oder es wird eine anonyme Firmengründung vorgenommen, wo der Klient dann angestellt wird, z.B. eine anonyme Ltd. Falls in Deutschland ein Arbeitsplatz vorhanden ist, so kann dieser auch beibehalten werden, muss jedoch plausibel erklärt werden können. Der französische Gerichtsvollzieher kommt, versucht zu vollstrecken, kann aber nichts pfänden. Es sind französische Sprachkenntnisse erforderlich, weil bei Gericht zum Eröffnungstermin, der Richter einen auf Französisch anspricht, und man dem Richter erläutern muss, dass man tatsächlich in Frankreich lebt. Es kann gut sein, dass der Richter über Details zum Wohnort und Wohnumfeld fragt, oder über Frankreich im Allgemeinen, was im Land vor sich geht usw.. Bei diesem Termin kann ein französischer Rechtsanwalt dabei sein, der sich auch vorher um den Insolvenzantrag bei Gericht kümmert. Besser ist jedoch, wenn der Termin ohne Rechtsanwalt wahrgenommen wird, denn, es macht einen schlechten Eindruck auf das Gericht, wenn ein Mittelloser mit einem teuren Anwalt auftritt, im schlimmsten Fall kann dies zur Ablehnung des Verfahrens führen. Wenn das Gericht das Verfahren eröffnet hat, werden die Zwangs- und Vollstreckungsbemühungen eingestellt und es besteht Gläubigerschutz. Ein vom französischen Insolvenzgericht bestellter Insolvenzverwalter prüft die Sach- und Rechtslage und gibt beim Gericht einen Bericht ab. Danach wird im besten Fall das Verfahren mangels Masse eingestellt und vom französischen Gericht die Restschuldbefreiung erteilt.
Zurück in Deutschland, kann nun mit dem Urteil des französischen Gerichts beim deutschen zuständigen Gericht, die Löschung der Schuldnerdaten beantragt werden. Die Zelte in Frankreich können dann ca. 2 Monate später wieder abgebaut werden.
Wegen der nicht zu unterschätzenden Kosten, für den Lebensunterhalt in Frankreich, die Wohnung, die Kosten für Berater, Betreuer und Rechtsanwalt, Gerichtskosten, Übersetzungen, usw., lohnt eine Insolvenz in Frankreich jedoch erst ab einem Gesamtschuldenbetrag von ca. 100.000 – 150.000 EURO, damit Kosten und Nutzen im Verhältnis zueinander stehen.
Die Kosten für eine Beratung und Begleitung des Verfahrens betragen bei entspr. Serviceanbietern wie www.alibi-agentur.eubsa.com etwa 1.500 – 2.000 EURO.
Die Gesamtkosten für die Verfahrens- und Gerichtskosten liegen zwischen 5.000 – 15.000 EURO. Eine exakte Kostenangabe ist nicht möglich, weil sich die Kosten in Frankreich nach dem Umfang des Verfahrens, der Gläubigeranzahl und der Höhe der Verbindlichkeiten bemessen.
Die monatliche Miete für eine Wohnung muss mit etwa 200-500 EURO einkalkuliert werden, je nach Qualität der Wohnung und Mietlage.
Die Einrichtung einer anonymen Gesellschaft, kostet etwa 5.000 EURO. Es kommt darauf an, wie der Umfang des Büroservice gestaltet ist.
Bei Vergleichsverhandlungen mit Gläubigern, können teilweise erstaunliche Erfolge erzielt werden, wenn dem Gläubiger oder den Gläubigern mitgeteilt wird, dass der Schuldner seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegen möchte oder bereits verlegt hat und in Deutschland keine Pfändungsadresse mehr vorhanden ist.| « | Januar 2008 | » | ||||
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