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Bundestag verabschiedet Novelle zumTelekommunikationsueberwachungsrecht

Newswatcher | 26 Dezember, 2007 12:38

Der Deutsche Bundestag hat heute ein Gesetz zur Novellierung des Telekommunikationsueberwachungsrechts verabschiedet.

Das Gesetz novelliert die geltenden Vorschriften der StPO zur Telekommunikationsueberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmassnahmen sorgt fuer grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmassnahmen.


„Ziel der Novelle ist es, die verfassungsrechtlich gebotene effektive Strafverfolgung so grundrechtsschonend wie moeglich zu gewaehrleisten. Eine Telefonueberwachung wird deshalb kuenftig nur noch bei schweren Straftaten zulaessig sein, also bei Straftaten, die im Hoechstmass grundsaetzlich mit mindestens fuenf Jahren Haft bedroht sind. Die Entscheidung ueber den Einsatz verdeckter Ermittlungsmassnahmen faellt weiterhin das Gericht. Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist eine Telefonueberwachung von vornherein verboten. Insbesondere bei den Berufsgeheimnistraegern wie beispielsweise AErzten, Journalisten oder Rechtsanwaelten wird der nach geltendem Recht vorhandene Schutz nicht nur vollumfaenglich erhalten, sondern ausgebaut, indem eine weitere Verhaeltnismaessigkeitspruefung eingefuehrt wird. Zudem sorgen verfahrenssichernde Regelungen wie Benachrichtigungspflichten, einheitliche Loeschungsregelungen und ein umfassender nachtraeglicher Rechtsschutz fuer so viel Grundrechtsschutz wie noch nie zuvor im Bereich der heimlichen Ermittlungsmassnahmen“, unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin.

Im Einzelnen:

1) Veraenderter Straftatenkatalog bei der Telefonueberwachung
Der Katalog der Straftaten, zu deren Aufklaerung eine Telekommunikationsueberwachung nach § 100a StPO angeordnet werden kann, wird grundsaetzlich auf schwere Straftaten begrenzt: Straftaten, die im Hoechstmass mit weniger als fuenf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, werden aus dem Katalog gestrichen (z.B. fahrlaessige Verstoesse gegen das Waffenrecht, Anstiftung/Beihilfe zur Fahnenflucht durch Nicht-Soldaten, Verstoesse gegen das Vereinsgesetz).

Neu in den Katalog aufgenommen werden schwere Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalitaet: Korruptionsdelikte, gewerbs- oder bandenmaessiger Betrug, gewerbs- und bandenmaessige Urkundenfaelschung, schwere Steuerdelikte, wie etwa der gewerbs- oder bandenmaessige Schmuggel sowie alle Verbrechen nach dem Voelkerstrafgesetzbuch (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen), alle Menschenhandelsdelikte sowie jede Form der Verbreitung von Kinderpornographie.

2) Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telefonueberwachung
Selbst wenn es um die Aufklaerung schwerster Straftaten geht, darf in den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht eingegriffen werden. Der Gesetzesvorschlag enthaelt deshalb bei der Telekommunikationsueberwachung ein ausdrueckliches Erhebungs- und Verwertungsverbot fuer Kommunikationsinhalte aus diesem intimsten Bereich. Wenn also in einem Telefonat ueber innerste Gefuehle oder hoechstpersoenliche UEberlegungen gesprochen wird, ist die UEberwachung des Telefonats unzulaessig. Wird es gleichwohl abgehoert, duerfen daraus gewonnene Informationen keinesfalls in einem Strafverfahren verwertet werden.

3) Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen bei allen Ermittlungsmassnahmen
Fuer Personen, die als Berufsgeheimnistraeger nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, gilt:

Das Zeugnisverweigerungsrecht in der Vernehmung bleibt unveraendert.

Der Schutz der Berufsgeheimnistraeger (z.B. AErzte, Journalisten, Rechtsanwaelte) wird kuenftig auf alle Ermittlungsmassnahmen erstreckt (galt bislang nur fuer einzelne Massnahmen) und damit in umfassender Weise verbessert.

Bisherige Schutzvorschriften wie die Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO) oder das Verbot der Wohnraumueberwachung bei Berufsgeheimnistraegern (§ 100c Abs. 6 StPO) bleiben uneingeschraenkt bestehen.

Im Einzelnen:
Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete werden durch umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote bei allen Ermittlungsmassnahmen besonders geschuetzt. Aufgrund ihrer verfassungsrechtlich besonderen Stellung werden sie von allen strafprozessualen Ermittlungsmassnahmen ausgenommen, die sich auf die ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Informationen und die Umstaende der Informationsuebermittlung beziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat das unter Hinweis auf die Menschenwuerde und den in ihr begruendeten Kernbereich privater Lebensgestaltung fuer Gespraeche mit dem Seelsorger und mit dem Verteidiger gefordert. Fuer Abgeordnete ist dieser absolute Schutz ebenfalls notwendig, denn sie werden um der Funktionsfaehigkeit des Parlaments willen schon durch das Grundgesetz besonders geschuetzt (Immunitaet, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnahmeschutz).

Alle anderen Berufsgeheimnistraeger (z.B. AErzte, Rechtsanwaelte, Journalisten) ebenfalls generell von jeder Ermittlungsmassnahme auszunehmen, ist weder verfassungsrechtlich geboten, noch vertretbar. Denn Erhebungs- und Verwertungsverbote beeintraechtigen die Wahrheitsfindung empfindlich. Es steht dem Gesetzgeber nicht frei, ohne hinreichenden Grund einzelne Berufsgruppen von Ermittlungsmassnahmen auszunehmen. Ein genereller Vorrang der Interessen der Berufsgeheimnistraeger vor dem Strafverfolgungsinteresse ist verfassungsrechtlich nicht begruendbar. Ermittlungsmoeglichkeiten zur Erforschung des wahren Sachverhalts duerfen daher nicht zu sehr eingeschraenkt werden, weil ansonsten eine effektive Strafverfolgung, die ihrerseits verfassungsrechtlich geboten ist, erschwert oder unmoeglich wuerde. Nur eine moeglichst umfassende Wahrheitsermittlung sichert die Feststellung der Schuld des Schuldigen und die Feststellung der Unschuld des Unschuldigen. Deshalb bedarf es hier einer sorgfaeltigen Abwaegung der durch das Berufsgeheimnis geschuetzten Interessen mit den Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung, die im Interesse aller Buergerinnen und Buerger verfassungsrechtlich geboten ist.

Die StPO traegt der besonderen Stellung dieser Berufsgeheimnistraeger Rechnung. Ihr bislang geltender, besonderer Schutz wird nicht nur erhalten, sondern weiter ausgebaut. So wird ausdruecklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmassnahmen nur nach einer sorgfaeltigen Abwaegung im Einzelfall einbezogen werden duerfen.

Beispiel: Die Entscheidung, ob eine Observierung gegen einen Journalisten durchgefuehrt werden darf, bedarf danach in jedem Einzelfall einer sorgfaeltigen Verhaeltnismaessigkeitsabwaegung, bei der die Pressefreiheit einerseits sowie die Schwere der aufzuklaerenden Straftat andererseits gegeneinander abzuwaegen sind. Handelt es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung , ist die Massnahme unzulaessig. Dies gilt auch fuer die Entscheidung, ob die erlangten Erkenntnisse zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden duerfen.

Was heisst das konkret?

Die Polizei oder Staatsanwaltschaft darf eine Ermittlungsmassnahme zur Beschaffung von Informationen, ueber die ein Journalist das Zeugnis verweigern duerfte, nur durchfuehren, wenn das „verhaeltnismaessig“ ist. Dabei ist das oeffentliche Interesse an der journalistischen Taetigkeit (Schutz der Pressefreiheit) gegen das auch dem Opferschutz dienende verfassungsrechtliche Gebot einer wirksamen Strafverfolgung in jedem Einzelfall sorgfaeltig abzuwaegen. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Frage, wie schwer die verfolgte Straftat wiegt. Zur Aufklaerung einer einfachen Koerperverletzung oder einer Beleidigung duerfte ein Journalist nicht observiert werden. Geht es dagegen um schwerwiegende Straftaten (z. B. Mord, Totschlag, Bildung einer terroristischen Vereinigung), wird die Abwaegung anders ausfallen.

„Verstrickungsregelung“:

Besteht gegen den Berufsgeheimnistraeger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Beguenstigungsverdacht, so koennen bereits nach geltendem Recht beispielsweise Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn ohne die Unterlagen die Aufklaerung der Straftat aussichtslos oder wesentlich erschwert waere und die Beschlagnahme unter Beruecksichtigung der Pressefreiheit nicht ausser Verhaeltnis zur Bedeutung der Sache steht. Dabei soll es bleiben, allerdings unter zusaetzlich erschwerten Bedingungen: Es muessen bestimmte (konkrete) Tatsachen vorliegen, auf die sich der Verstrickungsverdacht gruendet.

Beispiel: Ein Journalist berichtet ueber einen Bankraub und veroeffentlicht dabei Informationen, die darauf hindeuten, dass er weiss, wer der Taeter ist. Gegenueber den Strafverfolgungsbehoerden beruft sich der Journalist auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach geltendem Recht kann die Strafverfolgungsbehoerde auf den - einfachen - Verdacht hin, der Journalist koennte an der Tat beteiligt sein, im Rahmen des Ermittlungsverfahren gegen den mutmasslichen Bankraeuber trotz der Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht eine Durchsuchung beim Journalisten vornehmen und dabei Beweisunterlagen beschlagnahmen. Kuenftig soll das nur noch moeglich sein, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begruenden, dass der Journalist in den Bankraub verstrickt ist (z. B. an diesem beteiligt war oder sich der Beguenstigung strafbar gemacht hat).

Zum besonderen Schutz der Pressefreiheit setzen verdeckte Ermittlungsmassnahmen bei Medienmitarbeitern bei Verrat von Dienstgeheimnissen kuenftig zusaetzlich voraus, dass die nach dem materiellen Strafrecht erforderliche Strafverfolgungsermaechtigung der zustaendigen obersten Behoerde bereits erteilt wurde - und zwar auch gegenueber dem Medienmitarbeiter.

Zudem wird die Pressefreiheit durch einen verbesserten Informantenschutz gestaerkt: Zufallsfunde (Material, das auf eine Straftat hindeutet, aber nichts mit der Untersuchung zu tun hat, wegen derer eine Durchsuchung angeordnet wurde) bei Medienmitarbeitern duerfen nicht als Beweise in einem Verfahren wegen Geheimnisverrats oder wegen sonstiger Straftaten, die mit einem Hoechstmass von unter 5 Jahren Freiheitsstrafe bewehrt sind, verwertet werden.

Fuer die Berufshelfer von Berufsgeheimnistraegern (z. B. Rechtsanwaltsgehilfen) soll derselbe Schutz gelten wie fuer den Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst.

4) Verfahrenssicherungen fuer mehr Grundrechtsschutz bei verdeckten Ermittlungsmassnahmen
Durch eine Reihe von Verfahrenssicherungen wird der Grundrechtsschutz aller, die von verdeckten Ermittlungsmassnahmen betroffen sind, verbessert:

Richtervorbehalt bei allen eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmassnahmen Konzentration der Zustaendigkeit fuer die Anordnung einer Massnahme beim Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, um dessen groessere Spezialisierung zu erreichen Umfassende, gerichtlich kontrollierte Benachrichtigungspflichten Einfuehrung eines nachtraeglichen Rechtsschutzes bei allen verdeckten Ermittlungsmassnahmen Einfuehrung von einheitlichen Kennzeichnungs-, Verwendungs- und Loeschungsregelungen.

Herausgegeben vom Referat Presse- und OEffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Ploeger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
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