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Newswatcher | 26 Dezember, 2007 12:28
Der Deutsche Bundestag hat heute die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht beschlossen.
Der Verabschiedung der EU-Richtlinie gingen lange, zaehe Verhandlungen auf europaeischer Ebene voraus, in deren Verlauf es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen ist, moeglichst grundrechtsschonende Regelungen zu vereinbaren. So wurde die Mindestspeicherdauer auf 6 Monate (statt der urspruenglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschraenkt. Auch bei der Frage, welche Daten gespeichert werden, hat sich Deutschland mit seiner restriktiven Linie durchgesetzt. So wurde verhindert, dass Angaben ueber aufgerufene Internetseiten gespeichert werden muessen. Ebenso hat die Bundesregierung erfolgreich verhindert, dass Verkehrsdaten bei erfolglosen Anrufen stets gespeichert werden muessen. Gleiches gilt fuer die von vielen EU-Mitgliedstaaten geforderte umfassende Speicherpflicht von Standortdaten bei der Mobilfunktelefonie, um bei laengeren Telefonaten mit Ortswechseln Bewegungsbilder von Mobiltelefonierenden erstellen zu koennen. Die Bundesregierung hat dagegen durch intensive Verhandlungen erreicht, dass nur das Standortdatum bei Beginn des Mobiltelefonats gespeichert werden muss.
Was wird gespeichert?
Es werden nur Verkehrsdaten gespeichert, keine Telekommunkationsinhalte. Telekommunikationsverkehrsdaten sind Daten aus denen sich ergibt, von welchem Anschluss aus zu welchem Anschluss hin wann und wie lange telekommuniziert wurde, also die genutzten Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der Verbindungen. Viele TK-Unternehmen speichern diese Daten schon heute zu geschaeftlichen Zwecken; fuer Abrechnungszwecke ist das nach geltendem Recht 6 Monate lang zulaessig, § 97 Abs. 3 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG).
Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (angewaehlte Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss ueber den Inhalt der Kommunikation geben, duerfen dagegen nicht gespeichert werden.
Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehoeren neben Telefonverbindungen auch bestimmte Verkehrsdaten, die bei der Kommunikation ueber das Internet anfallen. Diese muessen nach der EU-Richtlinie kuenftig ebenfalls gespeichert werden. Deutschland nutzt die Umsetzungsfrist, deshalb muessen erst ab dem 1.1.2009 gespeichert werden:
von den Internetzugangsanbieter: die zugewiesene IP-Adresse, Beginn und Ende der Internetnutzung und die Anschlusskennung (Rufnummer oder DSL-Kennung); nicht aber, welche Seite besucht wurde; von den Anbietern von E-Mail-Diensten: im Wesentlichen die Kennungen der elektronischen Postfaecher (E-Mail-Adressen) und die IP-Adressen von Absender bzw. Empfaenger nebst Zeitangaben; von Internettelefonieanbietern (VoIP): die Rufnummern, Zeitpunkte der Kommunikation und die IP-Adressen. Auch in diesem Bereich werden also nur Daten ueber den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert.
Wer speichert?
Gespeichert werden die Daten bei den Telekommunikationsunternehmen, nicht beim Staat.
Wie lange wird gespeichert?
Viele der beschriebenen Daten koennen (und werden in vielen Faellen) schon nach geltendem Recht von den Telekommunikationsunternehmen fuer geschaeftliche Zwecke zwischen 3 und 6 Monaten gespeichert. Neu ist vor allem, dass die Unternehmen kuenftig nicht nur speichern duerfen, sondern entsprechend der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung fuer 6 Monate speichern muessen, damit eine effektive Strafverfolgung gewaehrleistet ist.
Wer hat Zugriff auf die Daten?
Die Daten werden - wie bisher - nur beim Telekommunikationsunternehmen gespeichert. Wie bisher schon koennen Polizei und Staatsanwaltschaft grundsaetzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies in einem Ermittlungsverfahren zur Aufklaerung einer konkreten Straftat zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehoerden uebermitteln muss.
Herausgegeben vom Referat Presse- und OEffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Ploeger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
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