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Newswatcher | 26 Dezember, 2007 12:25
Pressemitteilung vom 09.11.07
Heute ist das Zweite Gesetz zur Aenderung des Pflichtversicherungsgesetzes endgueltig verabschiedet worden. Der Bundesrat hat zugestimmt, den Versicherungsschutz bei Unfaellen im Strassenverkehr zu verbessern und mehr Transparenz bei der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung einzufuehren.
„Menschen, die Opfer eines Unfalls im Strassenverkehr werden, erhalten einen besseren finanziellen Schutz vor den Folgen, denn der Mindestversicherungsschutz wird ausgeweitet und die Haftungsbetraege werden angehoben. Besonders freue ich mich, dass es uns gelungen ist, einen unbuerokratischen Opferschutz bei Unfaellen mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhaengern zu gewaehrleisten, ohne die Unternehmen mit neuen Versicherungspflichten zu belasten. Personen, die durch solche Fahrzeuge geschaedigt werden, koennen kuenftig ihre Schadensersatzansprueche gegenueber dem Verein Verkehrsopferhilfe e.V. geltend machen, wenn der Unfallgegner zahlungsunfaehig ist oder keine Betriebshaftpflichtversicherung hat“, erlaeuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Neuregelungen betreffen im Wesentlichen das Pflichtversicherungsgesetz und das Strassenverkehrsgesetz. Das Gesetz sieht insbesondere Folgendes vor:
Der Versicherungsschutz fuer einzelne Unfallopfer wird verbessert: Kuenftig wird die Mindestversicherungssumme bei Personenschaeden nur noch fuer den gesamten Schadensfall gelten, die zusaetzliche Deckelung fuer einzelne Unfallopfer entfaellt. Die Mindestversicherungssumme ist der Betrag, ueber den eine Haftpflichtversicherung mindestens abgeschlossen werden muss. Die bisherige Summe von siebeneinhalb Millionen Euro pro Unfall wird beibehalten, kann aber kuenftig auch von einem einzelnen Unfallopfer ausgeschoepft werden. Bislang war sie fuer jedes einzelne Opfer auf 2,5 Millionen Euro begrenzt. Die Mindestversicherungssumme fuer Sachschaeden wird von 500.000 Euro auf eine Million Euro je Schadensfall angehoben.
Bei der sog. Gefaehrdungshaftung (d. h. ein Unfallgegner haftet, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt) werden die Haftungshoechstbetraege erhoeht: Fuer Personenschaeden sind kuenftig maximal fuenf Millionen Euro je Schadensfall zu zahlen (bisher: drei Millionen Euro je Schadensfall und maximal 600.000 Euro pro Person). Fuer Sachschaeden gilt kuenftig ein Haftungshoechstbetrag von einer Million Euro je Schadensfall (bisher: 300.000 Euro). Bei Gefahrguttransporten werden die Haftungshoechstbetraege fuer Personenschaeden und fuer Schaeden an unbeweglichen Sachen (zum Beispiel Beschaedigung eines Hauses durch einen explodierenden Tanklastzug) auf je zehn Millionen Euro angehoben.
Ein Fahrzeuginsasse soll nicht mehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden koennen, weil er wusste oder haette wissen muessen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stand. Bisher konnten der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentuemer des Fahrzeugs ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn sie die Alkoholfahrt schuldhaft ermoeglicht haben, zum Beispiel indem sie einem Betrunkenen das Steuer ueberlassen haben.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Bagger oder Maehdrescher) und landwirtschaftliche Anhaenger bleiben von der Versicherungspflicht befreit. Bei Unfallschaeden, die durch solche Fahrzeuge verursacht werden, uebernimmt der Entschaedigungsfondskuenftig eine Ausfallhaftung. Die Aufgaben des Entschaedigungsfonds werden vom Verein Verkehrsopferhilfe e. V. wahrgenommen. Das heisst: Sind Halter und Fahrer zahlungsunfaehig und ist das Fahrzeug auch nicht in einer Betriebshaftpflichtversicherung versichert, kann das Unfallopfer seinen Schadensersatzanspruch gegenueber der Verkehrsopferhilfe e.V. geltend machen. Die Verkehrsopferhilfe kann Rueckzahlung der an das Unfallopfer gezahlten Betraege von Halter oder Fahrer verlangen, sobald diese wieder ausreichend Geld haben, um den Schaden zu ersetzen.
Der Entschaedigungsfonds haftet kuenftig fuer Schaeden an einem Fahrzeug, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht werden (zum Beispiel bei Fahrerflucht), wenn bei demselben Unfall neben dem Sachschaden auch ein betraechtlicher Personenschaden angerichtet wurde. Bisher haftete der Fonds in diesen Faellen nur fuer die Personenschaeden und sonstige Sachschaeden (also solche, die nicht Fahrzeugschaeden sind). Der Entschaedigungsfonds tritt ein fuer Schaeden, die einen Selbstbehalt von 500 Euro uebersteigen.
Versicherungsnehmer koennen kuenftig jederzeit waehrend des Vertragsverhaeltnisses eine Bescheinigung ueber ihre Schadensfreiheit oder Art und Umfang gegen sie geltend gemachter Schadensersatzansprueche verlangen. Damit koennen sie die Versicherungsangebote besser vergleichen, und ein Wechsel zu einer guenstigeren Versicherung wird erleichtert.
Durch das Gesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (sog. 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Wesentliche Punkte der Richtlinie sind allerdings bereits Bestandteil des geltenden deutschen Rechts, so dass eine Umsetzung insoweit nicht erforderlich ist. Hierunter faellt etwa die Einfuehrung eines Direktanspruchs des Geschaedigten gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer fuer alle Arten von Kraftfahrzeugunfaellen, die Versicherungsdeckung fuer Personen- und Sachschaeden von Fussgaengern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern sowie die Versicherungsdeckung fuer voruebergehende Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten waehrend der Laufzeit des Versicherungsvertrags.
Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verkuendet werden. Es wird am Tag nach der Verkuendung in Kraft treten.
Herausgegeben vom Referat Presse- und OEffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Ploeger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
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